Flugplatzordnung

  1. Jeder Modellflieger hat sich so zu verhalten, dass Personen oder Sachen nicht gefährdet und andere so wenig wie möglich gestört werden.

  2. Jeder Modellpilot muss über eine für das verwendete Flugmodell hinreichende Haftpflichtversicherung verfügen (LuftVZO, § 102).

  3. Bei jedem Flugbetrieb ist ein Modellflugbuch zu führen. Jeder Modellpilot muss seinen Namen, Beginn und Ende der Teilnahme am Flugbetrieb sowie den verwendeten Kanal in das Modellflugbuch eintragen.

  4. Wenn mehr als zwei Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren oder mit Fluggewichten von mehr als 5 kg betrieben werden, muss ein Flugleiter bestimmt werden. Er ist für einen sicheren und geordneten Modellflugbetrieb verantwortlich. Jede auf dem Fluggelände anwesende Person hat den Anweisungen des Flugleiters Folge zu leisten.

  5. An allen Flugmodellen muss die UAS-Betreiber-Nummer (e-ID) angebracht werden und der Schulungsnachweis für Pilotinnen und Piloten ist mitzuführen.

  6. Kraftfahrzeuge sind auf dem dafür vorgesehenen Parkplatz abzustellen. Zum Be- und Entladen darf das Kfz kurzzeitig auf dem Feldweg abgestellt werden.

  7. Die Modelle sind auf dem vorgesehenen Vorbereitungsraum abzustellen. Die Start- und Landebahn ist während des Flugbetriebes unbedingt freizuhalten. Motormodelle dürfen nicht vom Vorbereitungsraum zur Startbahn mit laufendem Motor gefahren werden. Der Motor darf entweder erst an der Startbahn gestartet oder das Modell muss zur Startbahn getragen werden. Zuschauer dürfen sich nur auf dem Vorbereitungsplatz hinter dem Sicherheitszaun aufhalten.

  8. Auf dem Modellfluggelände dürfen nur Fernsteuerungsanlagen betrieben werden, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Um Doppelbelegung von Frequenzen zu vermeiden, ist eine Absprache zwischen den Piloten dringend erforderlich.

  9. Das Überfliegen von Personen in geringer Höhe (unter 50 m) sowie das Zufliegen auf Personen oder Tiere sind strengstens verboten; der Aufenthaltsraum für die Modellpiloten und der Parkplatz dürfen auf keinen Fall überflogen werden. Landwirtschaftliche Arbeiten haben Vorrang vor dem Modellflugbetrieb. Soweit auf den benachbarten Feldern gearbeitet wird, darf im Luftraum über diesen Feldern nicht geflogen werden. Wege sind in mindestens 25 m Höhe zu überfliegen, ausgenommen sind nur Start- und Landevorgänge.

  10. Das Flugmodell muss während des Fluges ständig vom Steuernden beobachtet werden können. Er muss bemannten Luftfahrzeugen stets ausweichen.

  11. Beim Fliegen ohne Sichtkontakt mit Videobrille gelten folgende Regeln:
    Die Flughöhe darf 30 m nicht überschreiten. Für alle Modelle besteht eine generelle Gewichtsbeschränkung von 750 g. Wenn die Masse der Fluggeräte 250 g überschreitet, muss ein Vereinsmitglied neben dem Piloten stehen und den Flugraum beobachten.
    Öffentliche Wege, Personen und Tiere dürfen nicht überflogen werden.
    Es muss beim Fliegen ein Mindestabstand von 15 m zum Aufenthaltsraum des Flugplatzes eingehalten werden.
    Es dürfen nie mehr als 5 Fluggeräte mittels Videobrille gleichzeitig geflogen werden.

  12. Auf dem Fluggelände dürfen Modelle mit Verbrennungsmotor nur geflogen werden, wenn für das verwendete Modell ein Lärmpass ausgestellt ist. Es dürfen nie mehr als zwei Modelle mit Verbrennungsmotor gleichzeitig in der Luft sein. Jeder Pilot muss sich bemühen, die bestmögliche Schalldämpfung an seinem Modell zu erreichen.

  13. Der Betrieb von Flugmodellen ist täglich ab Sonnenaufgang zulässig.
    Modelle mit Verbrennungsmotor dürfen nur zu folgenden Zeiten betrieben werden:
    Werktags:
    von 8:00 bis 20:00 Uhr
    Sonn- und feiertags:
    von 15:00 bis 20:00 Uhr

    Der Flugbetrieb mit Modellen aller Art, ist immer eine halbe Stunde vor Sonnenuntergang einzustellen.