Satzung

§ 1 Name und Zweck des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Modellflug-Club Burgau e.V.“ und hat seinen Sitz in 89331 Burgau.

  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Günzburg unter der Nummer 188 eingetragen.

  3. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Modellflugsports aller Sparten, insbesondere auch bei Jugendlichen.

  4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen auf dem Gebiet des Modellflugsports. Der Verein unterhält zu diesem Zweck als Sportstätte einen Modellflugplatz.

  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  7. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

  9. Die Mitglieder des Vereins sind in einem deutschen Dachverband organisiert, dem der Verein angeschlossen ist.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder werden. Der Aufnahmeantrag ist an den Ausschuss zu richten. Über die Aufnahme entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der Ausschuss.

  2. Die Mitgliedschaft ist folgendermaßen abgestuft:

  • a) aktive Mitglieder
  • b) passive Mitglieder
  • c) Jugendliche bis 18 Jahre, Schüler, Auszubildende, Studierende, Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.
  • d) Ehrenmitglieder
  1. Die Zahl der aktiven Mitglieder darf das Aufnahmevermögen der Sportstätte nicht überschreiten.

  2. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen ihrer besonderen Verdienste für den Verein hierzu ernannt werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ernannt.

§ 3 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, ohne Gebühr oder sonstige Beschränkungen, Sportstätte und sonstige Einrichtungen des Vereins zu nutzen, wobei die Platzordnung des Modellflugplatzes zu beachten ist.

  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Ausschuss sowie der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

  3. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
  • a) durch schriftlich erklärten Austritt, wobei die Mitgliedschaft bis zum Jahresende fortdauert und eine Kündigungsfrist von 6 Wochen einzuhalten ist.
  • b) durch Tod
  • c) durch Ausschluss
  1. Der Ausschluss erfolgt:
  • a) automatisch, wenn das Vereinsmitglied nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages ein Monat in Verzug ist; es sei denn, ein wichtiger Grund liegt vor bzw. wenn die Verzögerung nicht vom Mitglied zu verantworten ist.
  • b) bei groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder bei vereinsschädigendem Verhalten.
  1. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor dieser Entscheidung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe bekannt zugeben.

§ 5 Jahresbeitrag

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr vom 01. Januar bis 31. Dezember. Jedes Mitglied des Vereins hat den Mitgliederbeitrag bis Ende Februar des laufenden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages, die Höhe der Aufnahmegebühr und die Art der Erhebung der Beiträge wird bei der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • a) der Vorstand
  • b) der Ausschuss
  • c) die Mitgliederversammlung

§ 6.1 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
  • a) dem 1. Vorsitzenden
  • b) dem 2. Vorsitzenden
  1. Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand ist gegenüber Dritten nicht haftbar. Der 1. und 2. Vorsitzende hat je Einzelvertretungsbefugnis.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse.

  3. Zu Rechtsgeschäften, die im Einzelfall 300.-- DM nicht übersteigen, ist der1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende ständig befugt. Bei größeren Beträgen ist die Zustimmung des Ausschusses nötig. Diese Verfügungsklausel gilt nur vereinsintern.

  4. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6.2 Der Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus:
  • a) dem Vorstand
  • b) dem Kassierer
  • c) dem Schriftführer
  • d) der Jugendleiter
  • e) den 4 Beisitzern
  1. Der Ausschuss berät und beschließt über alle den Verein betreffenden Fragen und Angelegenheiten. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit, des 2. Vorsitzenden.

  2. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten, vom Vorstand und Schriftführer abzuzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Der Ausschuss ist verpflichtet, bei der Mitgliederversammlung einen Tätigkeits- und Kassenbericht über das verflossene Jahr vorzulegen.

  3. Der Kassierer führt Buch über Ein- und Ausgaben des Vereins.

  4. Der 1. Vorsitzende oder dessen Vertreter ist verpflichtet, zusammen mit einem Vereinsmitglied, das nicht dem Ausschuss angehören darf, mindestens einmal im Jahr eine Prüfung der Vereinskasse vorzunehmen. Eventuelle Differenzen sind unverzüglich dem Ausschuss mitzuteilen. Das an der Kassenprüfung beteiligte Vereinsmitglied berichtet bei der nächsten Mitgliederversammlung über die Kassenprüfung.

  5. Der Ausschuss wir auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 6.3 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einzuberufen.

  2. Die Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder die unter Angabe der Gründe verlangt. Der schriftliche Antrag ist an den Vorstand zu richten.

  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen, schriftlich einzuladen.

  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende; bei dessen Verhinderung, der 2. Vorsitzende

  6. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig.

  7. Die Beschlussfassung erfolgt durch Akklamation oder schriftliche Stimmabgabe.

  8. Die Wahl der beiden Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich durch geheime, schriftliche Stimmabgabe.

  9. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt dieser abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

  10. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Dieses Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung von den Mitgliedern zu genehmigen.

§ 7 Satzungsänderung

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung beinhaltet, bedarf der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern.

§ 8 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der erschienenen Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung drei Liquidatoren.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die vorliegende Form der Vereinssatzung tritt am 07. April 2001 mit Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft.

Burgau, den 7. April 2001